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Seit dem 1. Januar 2018 wurde der fiktive Vorsteuerabzug im Mehrwertsteuergesetz in den Abzug fiktive Vorsteuer umgewandelt, da nicht der Abzug sondern die Vorsteuer fiktiv ist. Obwohl diese Vorsteuerabzugsmöglichkeit seit dem Jahr 2010 im Gesetz niedergeschrieben ist, werden bis heute immer noch viele fiktive Vorsteuern nicht zurückgefordert, da diese Thematik vielen Betroffenen nicht bekannt ist.


In der Regel sind Abzüge den steuerpflichtigen Personen bekannt, da sie davon profitieren können. Beim Abzug der fiktiven Vorsteuer ist dies aufgrund der stufenweisen Einführung resp. Verfeinerung häufig nicht der Fall.

 

Was ist überhaupt eine fiktive Vorsteuer? Eine fiktive Vorsteuer ist eine Steuer, die einem vom Verkäufer nicht in Rechnung gestellt wird, aber bereits durch den mehrwertsteuerbelasteten Einkauf des Verkäufers indirekt belastet wird.

 

Die Eidg. Steuerverwaltung geht davon aus, dass eine nichtsteuerpflichtige Person den Artikel vorgängig mit einer Vorsteuerbelastung eingekauft hat. Deshalb gibt diese einer steuerpflichtigen Person das Recht – beim Kauf eines Gegenstandes von einer nichtsteuerpflichtigen Person – einen Vorsteuerabzug geltend zu machen, obwohl korrekterweise keine Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wurde. Voraussetzung dafür ist aber – wie beim normalen Vorsteuerabzug, dass das Produkt im Rahmen der unternehmerischen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit, bezogen wird.


Dazu eine Übersicht der Voraussetzungen zur Zulassung des Abzuges:

 

  • Einkauf eines individualisierbaren Gegenstandes (egal ob neu oder gebraucht) für die unternehmerische Tätigkeiten (z.B. Fahrzeuge für den Eigengebrauch oder zum Wiederverkauf)
  • Erwerb erfolgt ohne Mehrwertsteuer
  • Auch zulässig, wenn der Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt exportiert wird (war früher nicht gestattet)
  • Der Zustand kann vor dem Wiederverkauf verändert werden resp. eine Teilung kann erfolgen

Der Betrag wird auf dem von der steuerpflichtigen Person bezahlten Betrag berechnet. Dieser versteht sich inkl. MWST.
Massgebend ist der anzuwendende Satz im Zeitpunkt des Bezugs.

In folgenden Fällen ist ein Abzug fiktiver Vorsteuer nicht zulässig:
 

  • Bei Einkäufen von Kunst, Sammelstücken und Antiquitäten (hier kommt die Margenbesteuerung zur Anwendung)
  • Wenn der Gegenstand steuerfrei eingeführt worden ist
  • Wenn beim Erwerber des Gebrauchsgegenstandes das Meldeverfahren zur Anwendung kam
  • Wenn die steuerpflichtige Person den Gegenstand in die Schweiz eingeführt hat
  • Wenn eine Schadenersatzzahlung die Höhe der ausgerichteten Zahlung übersteigt

 

Steuerpflichtige, welche mit der Saldosteuersatz-Methode abrechnen, profitieren nicht vom Abzug fiktiver Vorsteuern. Diese ist ebenfalls im Saldosteuersatz abgegolten.

 

Winterthur, 20.05.2019

Ein Beitrag von Melanie Egli