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Der Bund stellt 10 Milliarden für Kurzarbeitsentschädigung und wirtschaftliche Soforthilfe zur Verfügung.

Unternehmen, die infolge des Coronavirus Arbeitsausfälle erleiden, können ab sofort bis zum 30.9.2020 drei Tage vor Beginn (üblich waren bisher 10 Tage) Kurzarbeit anmelden. Der Arbeitgeber selber muss nur einen Tag des Arbeitsausfalles selber tragen (Karenzfrist), bevor die Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt wird.

 

Ein genereller Verweis auf den neuen Coronavirus reicht nicht aus, um einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen. Vielmehr müssen die Arbeitgeber weiterhin glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind. Der Arbeitsausfall muss somit in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen.
Ab dem 20.3.2020 wird die Kurzarbeitsentschädigung auch auf Arbeitnehmende mit befristeten Arbeitsverhältnissen und Temporäre ausgeweitet.

 

Für besonders betroffene Unternehmen, Einzelfirmen-Inhaber, Geschäftsleiter und -inhaber werden ab 1.4.2020 die notwendigen Mittel für die wirtschaftliche Soforthilfe zur Verfügung gestellt werden und die Modalitäten bekannt gegeben.



Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Unterstützung brauchen bei der Erstellung der Lohnabrechnungen, beim Ausfüllen der Formulare usw. oder sonstige Fragen haben.

 

Winterthur, 16. März 2020

Ein Beitrag von Sibylle Kunz