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Selbständigerwerbende und Inhaber/innen von AG’s oder GmbH’s können ab sofort eine Corona-Entschädigung beantragen, wenn sie Umsatzeinbussen erlitten haben.

Wenn die Erwerbstätigkeit wegen den Massnahmen gegen das Corona-Virus massgeblich eingeschränkt ist und Sie Einkommens- bzw. Lohneinbussen erleiden, können Sie rückwirkend per 17. September 2020 eine Corona-Entschädigung beantragen. Anspruchsberechtigt sind Selbständigerwerbende, Inhaber und Inhaberinnen von AG’s oder GmbH’s (Personen in arbeitgeberähnlicher Funktion) und deren mitarbeitenden Ehegatten.

 

Die Umsatzeinbusse muss monatlich mindestens 55% betragen im Vergleich zu den durchschnittlichen Umsätzen der Jahre 2015 bis 2019 und einen Zusammenhang mit den Massnahmen gegen das Corona-Virus aufweisen.

 

Der Antrag für die Corona-Entschädigung muss monatlich bei der AHV-Ausgleichskasse eingereicht werden, wenn die Umsatzeinbussen/Einschränkungen länger als 30 Tage dauern. Die neuen Entschädigungen werden erstmals per Dezember 2020 ausbezahlt und voraussichtlich bis maximal im Juni 2021.

Höhe der Entschädigung

Die Selbständigerwerbenden erhalten 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor Beginn des Anspruchs, höchstens jedoch CHF 196.00 pro Kalendertag.

Die AG und GmbH-Inhaber/innen und die mitarbeitenden Ehegatten erhalten 80% des Lohnausfalles zurückerstattet, jedoch auch höchstens CHF 196.00 pro Tag. Wer keinen Lohnausfall erlitten hat, hat auch keinen Anspruch auf die Corona-Entschädigung.

Zu Unrecht ausbezahlte Entschädigungen sind zurückzuerstatten. Unwahre Angaben können Sanktionen nach sich ziehen. Deshalb empfehlen wir Ihnen jetzt schon gut zu dokumentieren, wie sich die Umsätze verändert haben, wieso diese Veränderungen auf die Corona-Massnahmen zurückzuführen sind und was Sie für Massnahmen ergriffen haben um die Einbussen abzuwenden.


 
 
 
Winterthur, 11. November 2020

Ein Beitrag von Sibylle Kunz