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Nachfolgend möchten wir Sie über die Auswirkungen des neuen COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetztes auf die Jahresabschlüsse 2020 sowie über die kürzlich in Kraft getretenen Änderungen der Härtefallverordnung orientieren.

Auswirkungen des COVID-19-SBüG auf die Jahresabschlüsse 2020

Das COVID-19-Sodidarbürgschaftsgesetz (COVID-19-SBüG) ist am 19. Dezember 2020 in Kraft getreten und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die bisherigen Notrechtsbestimmungen der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (COVID-19-SBüV). Für Unternehmen, welche einen COVID-19-Kredit beansprucht haben, ist im Rahmen des Jahresabschlusses 2020 folgendes zu beachten:

 

  • Mit dem Solidarbürgschaftsgesetz bleiben die bisherigen Ausschüttungssperren (Dividenden, Tantiemen und Rückerstattung von Kapitaleinlagen) sowie die weiteren Beschränkungen bei der Kreditmittelverwendung bestehen.
  • Neu sind Erweiterungsinvestitionen in das Anlagevermögen uneingeschränkt zulässig (Art. 2 COVID-19-SBüG), vorher waren nur Ersatzbeschaffungen erlaubt.
  • COVID-19-Kredite sind als verzinsliche Verbindlichkeiten gemäss Art. 959a Abs. 2 OR auszuweisen, entweder separat oder zusammen mit anderen Finanzverbindlichkeiten in der entsprechenden Bilanzposition. Im Anhang der Jahresrechnung drängen sich weitere Angaben und Erläuterungen zum COVID-19-Kredit auf (z.B. Betrag, Verzinsung, Dauer der Inanspruchnahme).
  • Die Laufzeit der COVID-19-Kredite beträgt gemäss Solidarbürgschaftsgesetz im Regelfall 8 Jahre und in Härtefällen längstens 10 Jahre. Während dieser Zeit werden die Überbrückungskredite bis CHF 500’000 für die Berechnung von Kapitalverlust und Überschuldung gemäss OR 725 nicht als Fremdkapital berücksichtigt (Art. 24 COVID-10-SBüG).

 

Das neue Solidarbürgschaftsgesetz sieht zudem vor, dass die Bürgschaftsorganisation durch eine Revisionsstelle überprüfen lassen kann, ob die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer bei der Verwendung der Kreditmittel die Vorgaben gemäss Artikel 2 Absätze 2-4 einhalten.


Unterstützung für Wirtschaft / Härtefallprogramme

Der Bundesrat hat am 13. Januar 2021 die Härtefallverordnung angepasst. Dabei wurden die Bedingungen gelockert, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Härtefallhilfe zu erhalten:
 

  • Kein Nachweis des Umsatzrückgangs mehr nötig: Betriebe, die seit dem 1. November 2020 insgesamt während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden (Restaurants, Bars, Discotheken, Kinos, Museen, etc.), gelten neu ohne Nachweis eines Umsatzrückgangs als Härtefall.
  • Berücksichtigung von Umsatzrückgängen 2021: Unternehmen, die während Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Lockdown-Massnahmen Umsatzrückgänge erleiden, können neu als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten 12 Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden.
  • Obergrenzen für à-fonds-perdu-Beiträge erhöht: Neu können Kantone für alle Unternehmen Beiträge von bis zu 20 % des Jahresumsatzes (bisher 10 %) und bis zu CHF 750’000 je Unternehmen (bisher: CHF 500’000) leisten.
    Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfen liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Sie können Bürgschaften, Garantien, Darlehen und/oder à-fonds-perdu-Beiträge vergeben.

 
 
 

Wir verweisen an dieser Stelle auch auf die offiziellen Übersichten des Bundes:
Übersicht Unterstützungsmassnahmen, Stand 13.01.2021
Übersicht Härtefallverordnung, Stand 13.01.2021

 
 
 
Winterthur, 25. Januar 2021

Ein Beitrag von Jonas Dähler