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Das neue Mehrwertsteuergesetz wird per 1.1.2018 in Kraft treten. Ob es eine MWST-Satz-Minderung gibt ist noch offen.

Der Bundesrat hat am 2.6.2017 entschieden, dass das neue Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) per 1.1.2018 in Kraft tritt.

Die Teilrevision des MWSTG bringt für die Mehrzahl der inländischen Unternehmen keine wesentlichen Änderungen. Durch den Abbau mehrwertsteuerbedingter Wettbewerbsnachteile soll aber die Situation der Schweizer Unternehmen indirekt verbessert werden.


Hier ein Überblick über eine Auswahl von Änderungen:

  • Neu ist der weltweite Umsatz für die Begründung der Steuerpflicht massgebend. Alle Unternehmen, die entweder in der Schweiz ansässig sind oder Leistungen in der Schweiz erbringen und im In- und Ausland pro Jahr mindestens 100‘000 Franken Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen, werden ab dem 1. Januar 2018 obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig.
  • Ab 1. Januar 2019 wird neu in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wer für mindestens 100‘000 Franken pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (d.h. die Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als 5 Franken) vom Ausland in die Schweiz sendet.
  • Für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher gilt neu der reduzierte Steuersatz.
  • Von der Steuer ausgenommene Leistungen können neu auch durch blosse Deklaration in der MWST-Abrechnung freiwillig versteuert (Option) werden. Ein Hinweis auf die MWST in der Rechnung ist nicht mehr zwingend nötig.
  • Der fiktive Vorsteuerabzug ist neu auch beim Erwerb von Betriebsmitteln und ungebrauchten Waren möglich.
  • Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht, gelten als eng verbundene Personen und es kommt der Drittpreisvergleich zur Anwendung. Vorsorgeeinrichtungen gelten nicht als eng verbundene Personen.

Die 2011 eingeführte Erhöhung der MWST-Sätze zwecks IV-Zusatzfinanzierung läuft Ende 2017 aus. Ob die MWST-Sätze sinken werden, ist jedoch offen, da die heute geltenden MWST-Sätze beibehalten werden sollen, um die Finanzierungslücke bei der AHV zu decken. Dafür ist aber eine Volksabstimmung notwendig, welche voraussichtlich am 24. September 2017 stattfinden wird. Ändern die MWST-Sätze per 1. Januar 2018, bleibt wenig Zeit zur Anpassung der ERP- und Abrechnungssysteme. Es ist daher sinnvoll, dass die Unternehmen rechtzeitig auf allfällige Anpassungen vorbereitet sind.

Winterthur, 06.06.2017

Ein Beitrag von Sibylle Kunz