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Jetzt erhalten auch Selbständigerwerbende und mitarbeitende Eigentümer eine Entschädigung, wenn sie wegen dem Corona Virus einen Erwerbsausfall erleiden.

Der Bundesrat hat weitere Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen beschlossen. Hier fassen wir die wichtigsten Entscheide für Sie zusammen:

 
Medienmitteilung des Bundes
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78515.html

 

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus.html


Selbständigerwerbende

• Selbstständigerwerbende, die einen Erwerbsausfall erleiden, weil sie wegen den vom Bundesrat getroffenen Massnahmen ihre Tätigkeit einstellen müssen erhalten nun auch eine Entschädigung
 

• Der Anspruch beginnt am 4. Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch endet, wenn die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden.
 

• Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens, vom letzten AHV-pflichtigen Einkommen, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Dazu wird das Jahreseinkommen mit 0,8 multipliziert und durch 360 Tage geteilt. Z.B. Jahreseinkommen 45’000 Franken, was ein Taggeld von 100 Franken ergibt (45 000 X 0,8 / 360 Tage = 100 Franken/Tag).

Das Bundesamt für Sozialversicherungen und die AHV-Ausgleichskassen sind daran, das Verfahren für Anmeldung, Abklärung und Auszahlung zu organisieren. Diese Arbeiten werden mit Hochdruck ausgeführt. Bis das System aber voll funktioniert, dürfte es Anfang bis Mitte April 2020 werden. Bis dann können der Anspruch auf den Erwerbsausfall noch nicht angemeldet und eine Entschädigung auch noch nicht ausbezahlt werden. Die Betroffenen werden dafür um Verständnis und etwas Geduld gebeten. Die Anmeldung ist rückwirkend möglich.

Aktualisierte Informationen werden laufend und so früh als möglich auf dieser Internetseite aufgeschaltet und von den Ausgleichskassen zur Verfügung gestellt.
 

https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/eo-msv/grundlagen-und-gesetze/eo-corona.html

 
https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus/selbstaendige.html

 
 
Links zu verschiedenen Kantonalen Ausgleichskassen, wo sie weitere Informationen und die Formulare finden:
 

Kanton Zürich
 

Kanton Thurgau
 

Kanton St. Gallen
 


Ausweitung und Vereinfachung der Kurzarbeit

Neu können auch Eigentümer, Mitinhaber und mitarbeitende Ehegatten und Partner eine Kurzarbeitsentschädigung beantragen

 
• Kurzarbeitsentschädigung kann neu auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer Gmbh oder Aktionäre einer AG, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Sie sollen eine Pauschale von 3320.- Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen können.
 

• Die bereits gesenkte Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen wird aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.
 

• Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgerichtet werden.
 

• Neu soll der Arbeitsausfall auch für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, anrechenbar werden
 

• Neu müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.


Weitere Massnahmen für Unternehmen

• Liquiditätshilfen für Unternehmen in Form von Überbrückungskrediten von den Banken. Betroffene Unternehmen sollen rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu 10% des Umsatzes oder maximal 20 Mio. CHF erhalten. Dabei sollen Beträge bis zu 0,5 Millionen CHF von den Banken sofort ausbezahlt werden und vom Bund zu 100% garantiert werden. Darüber hinaus gehende Beträge sollen vom Bund zu 85% garantiert werden und eine kurze Bankprüfung voraussetzen.
 

• Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen
 

• Für verspätet bezahlte Mehrwertsteuern und direkte Bundessteuern werden bis Ende Jahr keine Verzugszinsen verlangt
 

• Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden.

Auch die Kantone haben verschiedene Pakete geschnürt und die Steuerbehörden verlängern die Eingabefrist der Steuererklärungen 2019.

 
 
 
 
 
Winterthur, 23. März 2020

Ein Beitrag von Sibylle Kunz