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Die Schweiz passt sich teilweise der Europäischen Union an bei der Bestimmung der MWST-Pflicht von Unternehmen. Leistungen, welche im Ausland erbracht werden, werden zwar wie bis anhin nicht besteuert, sind jedoch ab 1. Januar 2018 zur Bestimmung der MWST-Pflicht relevant. Damit soll einer Wettbewerbsverzerrung und einer Bevorteilung ausländischer Unternehmungen Abhilfe geschaffen werden.


Per 1. Januar 2018 hat die Schweiz eine Teilrevision des MWST-Gesetzes in Kraft gesetzt. Die wohl wesentlichste Meldung für ausländische Unternehmen ist, dass neu der weltweite Umsatz relevant ist für die Bestimmung der MWST-Pflicht. Somit werden ausländische Unternehmen grundsätzlich ab einem Kleinstumsatz mit Leistungsort in der Schweiz verpflichtet, sich in das Register der CH-Mehrwertsteuer eintragen zu lassen, wenn sie weltweit einen grösseren Umsatz als CHF 100‘000 erzielen, solange es sich dabei nicht um von der Steuer ausgenommene Leistungen handelt.


Ausnahmen für ausländische Unternehmen

Von der Steuerpflicht befreit sind Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland unabhängig von der Höhe des Umsatzes, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungen erbringen:
 

  • Von der Steuer befreite Leistungen (z.B. Exporte, Flüge usw.)
  • Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet. Nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger/innen erbringt.
  • Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland.

 

Dank dieser Bestimmung ist es für ausländische Unternehmen immer noch möglich, sich – unabhängig der Umsatzhöhe – in der Schweiz nicht registrieren lassen zu müssen. Die Pflicht der Abrechnung dieser Umsätze wird mit der Bezugsteuer (analog Reverse-Charge-Verfahren der EU) auf den CH-Empfänger übertragen.
 

Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG sind jene, welche nach dem Empfängerortsprinzip abgerechnet werden. Die darunterfallenden Leistungen sind vergleichbar mit den Katalogleistungen der EU. Einer anderen Ortsbestimmung unterliegen z.B. Heilbehandlungen, Pflegeleistungen, Lebensberatungen, Dienstleistungen von Reisebüros/Veranstaltungsorganisatoren, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts und der Unterhaltung, Personenbeförderungsleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück usw. Werden Dienstleistungen mit einer anderen Ortsbestimmung sowie Lieferungen mit Leistungsort in der Schweiz (insbesondere werkvertragliche Lieferungen wie z.B. Montagen, Installationen und Wartungen) erbracht, hat sich das ausländische Unternehmen unter den vorgängig erwähnten Voraussetzungen in der Schweiz in das MWST-Register einzutragen!


Wichtige Informationen bei einer Registrierungspflicht

Steuerstellvertretung
 

Die Steuerstellvertretung ist eine natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz. Jedes ausländisches Unternehmen, das in der Schweiz steuerpflichtig wird, muss sich vertreten lassen, da die Eidgenössische Steuerverwaltung keine Korrespondenz ins Ausland sendet. Eine Stellvertretung übernimmt die Pflichten der steuerpflichtigen Person mit Ausnahme der Haftung für Steuerschulden und deren Bezahlung.

Sicherheitsleistung für ausländische Unternehmen
 

Unternehmen mit Sitz im Ausland – ohne Betriebsstätte in der Schweiz – müssen anlässlich ihrer MWST-Registrierung bei der Eidg. Steuerverwaltung eine Sicherheit leisten. Dies hat entweder mit einer Bankgarantie einer Schweizer Bank oder mit einer Barhinterlage zu erfolgen. Die Höhe der Sicherheitsleistung legt sich wie folgt fest:

  • 3% des erwartenden steuerbaren Inlandumsatzes
  • Mindestbetrag CHF 2‘000
  • Höchstbetrag CHF 250‘000

 

Die Sicherheitsleistung wird bis zu einem Betrag von CHF 20‘000 auf die nächsten Tausend und ab CHF 20‘000 auf die nächsten Fünftausend gerundet.

Winterthur, 4. April 2018

Ein Beitrag von Melanie Egli