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Nicht nur im Fall der Pensionierung sollte ein Unternehmer die Nachfolgeplanung rechtzeitig angehen – auch bei einem Todesfall, bei Eintritt einer Urteilsunfähigkeit oder bei einer Scheidung sollte die Handlungsfähigkeit des Unternehmens sichergestellt sein.

Das geltende Recht führt im Fall einer Urteilsunfähigkeit dazu, dass der Fortgang eines Unternehmens gefährdet ist. Auch die güterrechtlichen Regelungen und die gesetzliche Erbfolge können ein Unternehmen in ernste Gefahr bringen. Es lohnt sich, mit seinem Treuhänder oder einer anderen Vertrauensperson ein Krisenszenario zu erarbeiten.


Wenn der Chef ausfällt

Es kann jedem passieren – ein Unfall, eine plötzliche Erkrankung. Und von einem Moment auf den anderen ist man urteilsunfähig. Für ein Unternehmen kann dieser Krisenfall gravierende Folgen auf die Führung und damit auf den Geschäftsgang haben. Die Lösung bietet ein Vorsorgeauftrag. Damit können geeignete Personen bestimmt und massgeschneiderte Weisungen für die Weiterführung des Unternehmens erteilt werden, beispielsweise Regelungen für die operative Stellvertretung oder ausreichende Zeichnungsberechtigungen und Unterschriftenregelungen für Bankkonten. Der Vorsorgeauftrag sollte möglichst konkret formuliert sein, dazu eigenhändig verfasst oder notariell beglaubigt werden.

 


Im Scheidungsfall

Wenn die Eheleute keinen ausserordentlichen Güterstand im Rahmen eines Ehevertrags vereinbart haben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Errungenschaftsbeteiligung. Während jeder Ehegatte sein Eigengut behalten kann – Vermögen, das in die Ehe miteingebracht wurde sowie Erbschaften und Schenkungen – ist die Errungenschaft, das während der Ehe erworbene Vermögen, hälftig zu teilen. Stellt das Unternehmen Errungenschaft dar, steht dem Ehepartner des Unternehmers grundsätzlich die Hälfte des Nettowerts des Unternehmens zu, insbesondere dann, wenn er während der Ehedauer nicht berufstätig war. Hohe Ersatzforderungen können auch entstehen, wenn der Unternehmer aus den laufenden Einnahmen oder aber der Nichtunternehmer aus seinem Eigengut in das Unternehmen investiert hat. Zum Schutz des Unternehmens können Vermögenswerte, die das Unternehmen verkörpern, zu Eigengut erklärt werden.


Tod des Unternehmers

Hat ein Unternehmer keine letztwillige Verfügung (Testament) getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das Unternehmen ist Bestandteil der Erbmasse und gehört nun der Erbengemeinschaft. Diese kann nur einstimmig handeln. Hier empfiehlt es sich, einen Willensvollstrecker zu bestimmen, der die nötigen Entscheidungen im Sinne des Unternehmens treffen kann. Ein Testament hat den Vorteil, dass der Unternehmer einseitige letztwillige Verfügungen treffen kann, die sein Unternehmen schützen können. Das Testament in der Schublade wird aber möglicherweise gar nicht gefunden. Ausserdem ist die Gefahr der Anfechtung gross, sei es wegen eines Formmangels oder wegen beeinträchtigter Urteilsfähigkeit des Erblassers. Eine öffentliche letztwillige Verfügung schafft bessere Rechtssicherheit; sie bedarf der öffentlichen Beurkundung und wird erst im Todesfall eröffnet. Auch ein Erbvertrag – der ebenfalls öffentlich zu beurkunden ist – bietet die Möglichkeit, verbindliche Regelungen für den Todesfall zu vereinbaren. Führt der überlebende Ehegatte das Unternehmen weiter, kann im Rahmen eines Ehevertrags die sogenannte «volle Vorschlagszuweisung» vereinbart werden. In diesem Fall erhält der überlebende Ehegatte den gesamten Vorschlag. Der Nachlass, der unter den weiteren Erben aufgeteilt wird, beinhaltet nur noch das Eigengut des Unternehmers. Als Alternative kann dem überlebenden Ehegatten auch eine Nutzniessung eingeräumt werden.


Privat- und Geschäftsvermögen trennen

Zeichnet sich ein geeigneter Nachfolger ab, kann der Unternehmer diesen mithilfe eines Testaments oder eines Erbvertrags begünstigen. Dabei werden die übrigen Erben auf ihren Pflichtteil gesetzt und die frei verfügbare Quote wird dem Übernehmer vererbt. Das Problem: Die heute noch relativ hohen Pflichtteile schränken die Verfügungsfreiheit des Erblassers ein. Das Unternehmen stellt oft den grössten Vermögenswert dar. Will man es einem einzigen Erben hinterlassen, reichen die restlichen Vermögenswerte oft nicht aus, um die Pflichtteile an die übrigen Erben auszuzahlen. Es kann also von Vorteil sein, das Geschäftsvermögen so gut wie möglich vom Privatvermögen zu trennen. Auch die Überführung einer Einzelfirma in eine AG oder GmbH sollte geprüft werden; bei einer AG kann ein massgeschneiderter Aktionärsbindungsvertrag, bei einer GmbH ein Gesellschafterbindungsvertrag zum Schutz des Unternehmens beitragen.

Ein Beitrag von TREUHAND | SUISSE