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In der Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. Juli 2016 wurde über die steuerliche Behandlung von Beiträgen zur 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge (BVG) informiert.

Daraus folgt, dass ab 2016 für deutsche Grenzgänger sowohl die Arbeitgeberbeiträge als auch die Arbeitnehmerbeiträge zur beruflichen Vorsorge in einen obligatorischen und überobligatorischen Teil aufzuteilen und gegenüber dem Finanzamt auszuweisen sind.


Erforderliche Angaben

  • Arbeitgeberbeitrag zum BVG-Obligatorium
  • Arbeitgeberbeitrag zum BVG-Überobligatorium
  • Arbeitnehmerbeitrag zum BVG-Obligatorium
  • Arbeitnehmerbeitrag zum BVG-Überobligatorium

Obligatorische Beiträge in die Säule 2a

Die Beiträge des deutschen Grenzgängers und die Beiträge des schweizerischen Arbeitgebers in das BVG-Obligatorium sind nach deutscher Gesetzgebung in vollem Umfang steuerfrei und können in der Steuererklärung zum Abzug gebracht werden.


Überobligatorische Beiträge in die Säule 2b

Die Beiträge in das BVG-Überobligatorium vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten hingegen nach deutscher Gesetzgebung als steuerpflichtig. Dies mit der Begründung, dass der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet ist, sich an den Beiträgen in die Säule 2b zu beteiligen. Aus diesem Grund sind die Beiträge in das Überobligatorium nach deutschen Steuergesetzgebung seit 1. Januar 2016 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig.


Angaben im Lohnausweis

Diese Angaben können im Lohnausweis bei den Bemerkungen aufgeführt werden (Lohnausweis Ziffer 15). Die Vorsorgeeinrichtungen stellen für die Grenzgänger aus Deutschland nach Verlagen auch eine entsprechende Bestätigung zu den Vorsorgebeiträgen aus, welche dem Lohnausweis beigelegt werden kann.