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Härtefall-Regelung: Erwerbsersatz-Anspruch für Selbständigewererbende welche indirekt von der Corona-Krise betroffen sind

 


Am 16.04.2020 hat der Bundesrat entschieden, dass nun auch Selbständigerwerbende, welche indirekt von der Corona-Krise betroffen sind, Erwerbsausfallentschädigung erhalten können.
 

Voraussetzung ist, dass das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen höher ist als 10 000 Franken, aber 90 000 Franken nicht übersteigt. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens vor Beginn des Anspruchs. Pro Tag werden aber maximal CHF 196 bzw. pro Monat CHF 5’880 ausbezahlt.
 

Der Anspruch entsteht rückwirkend ab dem 1. Tag des Erwerbseinbruchs, frühestens ab dem 17.3.2020, und endet nach zwei Monaten, spätestens aber mit der Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie.
 

Die Ausgleichskassen können unrechtmässig bezogene Leistungen zurückfordern.
 


Mitteilung vom Bundesrat
 
 
Die Anmeldung ist einfach über ein Online-Formular bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse vorzunehmen.

 

Online-Formular SVA Zürich
 
SVA Zürich
 
Ausgleichskasse St. Gallen
 
Ausgleichskasse Thurgau

 
 
 
Winterthur, 17. April 2020

Ein Beitrag von Sibylle Kunz