EO – Vaterschaftsurlaub
Männer, deren Kind ab dem 1. Januar 2021 geboren wird, haben Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen. Dieser Urlaub kann während zwei Wochen am Stück oder als Einzeltage innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Nach Bezug dieser 10 Urlaubstage hat der Vater Anspruch auf 14 Taggelder, die über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert werden.
Damit ein Vater diesen bezahlten Urlaub bekommt, muss er bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Zum Zeitpunkt der Geburt muss er erwerbstätig sein und
- in den letzten neun Monaten vor der Geburt bei der AHV versichert gewesen sein und
- in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Die Entschädigung wird entweder direkt dem Arbeitnehmer ausbezahlt oder dem Arbeitgeber überwiesen, wenn ihm dieser während des Urlaubs den Lohn weiterbezahlt. Wie bei der Mutterschaftsentschädigung, beträgt die Vaterschaftsentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens vor der Geburt, höchstens jedoch 196 Franken pro Tag.
Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wird der EO-Beitragssatz ab dem 1. Januar 2021 von 0,45 auf 0,5 Prozent angehoben.
AHV/IV/EO-Beiträge
- Die AHV/IV/EO-Beiträge für Unselbstständigerwerbende steigen von 10,55 auf 10,6 Prozent.
Der Abzug für die Mitarbeitenden beträgt neu somit 5.3% (bisher 5.275%)
- Der Maximalsatz für Selbstständigerwerbende steigt auf 10.00% (bisher 9.95%) ab einem Einkommen von CHF 57’400 (bisher CHF 56’900)
- Der Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige wird angepasst und von 496 auf 503 Franken pro Jahr angehoben.
2. Säule, berufliche Vorsorge
Die Grenzbeträge für die berufliche Vorsorge werden ab 1.1.2021 wie folgt angepasst:
CHF 21’510 Eintrittslohn
CHF 3’585 Minimal versicherter Lohn
CHF 86’040 Oberer Grenzbetrag nach BVG pro Jahr
CHF 25’095 Koordinationsabzug
CHF 60’945 Maximal versicherter Lohn nach BVG pro Jahr
3. Säule – gebundene Vorsorge
Auch die Maximalbeträge für die Einzahlung in die 3. Säule werden geändert:
CHF 6’883 Erwerbstätige mit 2. Säule
CHF 34’416 Erwerbstätige ohne 2. Säule maximal 20% des Renteneinkommens
Winterthur, 22. Dezember 2020