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Die Zusatzbeiträge für die Arbeitslosenversicherung (ALV II) bei einem Jahreseinkommen von über CHF 148’200 von je 0.5% für Arbeitnehmende und Arbeitgebende fallen ab dem 1.1.2023 vollständig weg.

Unverändert bleibt dagegen der ALV-Beitrag (ALV I) für den Lohn bis CHF 148’200 pro Jahr von je 1.1%. wie auch der AHV/IV/EO Abzug von je 5.3% für Arbeitnehmende und Arbeitgebende.

 

Die wichtigsten Änderungen per 1.1.2023 im Bereich der Sozialversicherungen hier im Überblick

ALV-Zusatz-Beiträge (ALV II)

Wegfall der ALV-Zusatzbeiträge für Arbeitnehmende und Arbeitgebende


2. Säule, berufliche Vorsorge

Die Grenzbeträge für die berufliche Vorsorge werden wie folgt angepasst:

 

CHF 22’050 Eintrittslohn
CHF 3’675 Minimal versicherter Lohn
CHF 88’200 Oberer Grenzbetrag nach BVG pro Jahr
CHF 25’725 Koordinationsabzug
CHF 62’475 Maximal versicherter Lohn nach BVG pro Jahr


3. Säule – gebundene Vorsorge

Auch die Maximalbeträge für die Einzahlung in die 3. Säule werden geändert:

 

CHF 7’056 Erwerbstätige mit 2. Säule
CHF 35’280 Erwerbstätige ohne 2. Säule maximal 20% des Renteneinkommens


Eine aktuelle Übersicht erhalten Sie hier

> Sozialversicherungen 2023

 
 
 
 

Winterthur. 6. Januar 2023

Ein Beitrag von Sibylle Kunz