Die wichtigsten Änderungen per 1.1.2025 im Bereich der Sozialversicherungen hier im Überblick.
Familienzulagen
Die Beträge der Kinder- und Ausbildungszulagen werden per 1. Januar 2025 angehoben. Die Kinderzulage wird von CHF 200 auf CHF 215 pro Monat und die Ausbildungszulage von CHF 250 auf CHF 268 Franken pro Monat erhöht. Es handelt sich um die erste Anpassung seit Inkrafttreten des Familienzulagengesetzes im Jahr 2009.
In Kantonen, die die bundesrechtlichen Mindestansätze ausrichten, führt die Anhebung der Mindestansätze der Familienzulagen automatisch zu einer Erhöhung. Derzeit richten bei den Kinderzulagen sieben Kantone (ZH, GL, SO, BL, AG, TG und TI) und bei den Ausbildungszulagen sechs Kantone (ZH, GL, SO, BL, AG und TI) die Mindestansätze nach FamZG aus. In den Kantonen, die die Familienzulagen seit 2009 bereits erhöht haben oder höhere Zulagen als die bundesrechtlichen Mindestansätze ausrichten, sind andere oder keine Anpassungen zu erwarten.
1. Säule, AHV/IV/EO
Das beitragsfreie Einkommen (AHV/IV/EO) auf geringfügigen Löhnen beträgt neu CHF 2’500 pro Jahr und Arbeitgeber (bisher CHF 2’300). Dies gilt jedoch nicht für Hausdienstarbeitende und Kulturschaffende.
Der Freibetrag im Referenzalter beträgt unverändert CHF 16’800 pro Jahr.
Das Referenzalter für den Bezug einer ungekürzten Altersrente wird für Frauen um drei Monate angehoben; ab Anfang 2028 gilt für alle das Referenzalter 65.
Die Renten der ersten Säule werden ab Anfang Januar 2025 um 2,9 Prozent erhöht. Die Mindestrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Invalidenversicherung (IV) steigt somit von CHF 1’225 auf CHF 1’260 Franken pro Monat, die Maximalrente – bei voller Beitragsdauer – von 2’450 auf 2’520 Franken. Die AHV-Rente für Ehepaare beträgt neu 3’780 Franken. Letztmals wurden diese Renten 2023 an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst.
Unverändert bleibt der AHV/IV/EO-Beitrag von je 5.3% wie auch der ALV-Beitrag für den Lohn bis CHF 148’200 pro Jahr von je 1.1% für Arbeitnehmende und Arbeitgebende.
2. Säule, berufliche Vorsorge
Die Grenzbeträge für die berufliche Vorsorge werden wie folgt angepasst:
CHF 22’680 Eintrittslohn
CHF 3’780 Minimal versicherter Lohn
CHF 90’720 Oberer Grenzbetrag nach BVG pro Jahr
CHF 26’460 Koordinationsabzug
CHF 64’260 Maximal versicherter Lohn nach BVG pro Jahr
Der gesetzliche Mindestzinssatz bleibt unverändert bei 1.25%
3. Säule – gebundene Vorsorge
Auch die Maximalbeträge für die Einzahlung in die 3. Säule werden geändert:
CHF 7’258 Erwerbstätige mit 2. Säule
CHF 36’288 Erwerbstätige ohne 2. Säule maximal 20% des Renteneinkommens
In der Schweiz erwerbstätige Personen, die ab 1.1.2025 nicht jedes Jahr die für sie maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einbezahlt haben, können diese Beiträge künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend noch einzahlen und diese Einkäufe von den Steuern abziehen.
Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag ist pro Jahr ein Einkauf in die Säule 3a in Höhe des sogenannten «kleinen Beitrages» zulässig (2025: maximal CHF 7’258). Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen, sowohl im Jahr, in dem der Einkauf stattfindet, als auch im Jahr, für das nachträglich Beiträge einbezahlt werden. Ein Einkauf setzt voraus, dass der ordentliche Jahresbeitrag im betreffenden Jahr vollständig entrichtet wird. Der Einkauf ist, wie auch der ordentliche Jahresbeitrag, vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.