Die Zusatzbeiträge für die Arbeitslosenversicherung (ALV II) bei einem Jahreseinkommen von über CHF 148’200 von je 0.5% für Arbeitnehmende und Arbeitgebende fallen ab dem 1.1.2023 vollständig weg.
Unverändert bleibt dagegen der ALV-Beitrag (ALV I) für den Lohn bis CHF 148’200 pro Jahr von je 1.1%. wie auch der AHV/IV/EO Abzug von je 5.3% für Arbeitnehmende und Arbeitgebende.
Die wichtigsten Änderungen per 1.1.2023 im Bereich der Sozialversicherungen hier im Überblick
ALV-Zusatz-Beiträge (ALV II)
Wegfall der ALV-Zusatzbeiträge für Arbeitnehmende und Arbeitgebende
2. Säule, berufliche Vorsorge
Die Grenzbeträge für die berufliche Vorsorge werden wie folgt angepasst:
CHF 22’050 Eintrittslohn
CHF 3’675 Minimal versicherter Lohn
CHF 88’200 Oberer Grenzbetrag nach BVG pro Jahr
CHF 25’725 Koordinationsabzug
CHF 62’475 Maximal versicherter Lohn nach BVG pro Jahr
3. Säule – gebundene Vorsorge
Auch die Maximalbeträge für die Einzahlung in die 3. Säule werden geändert:
CHF 7’056 Erwerbstätige mit 2. Säule
CHF 35’280 Erwerbstätige ohne 2. Säule maximal 20% des Renteneinkommens