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Die wichtigsten Änderungen bei der AHV ab dem 1. Januar 2024 führen zu mehr Selbstbestimmung beim Bezug der Altersleistungen und vereinheitlichen das Rentenalter (Referenzalter) von Frauen und Männern auf 65 Jahre.

Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform der AHV 21 zusammen mit der gleichzeitigen Erhöhung der MWST angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis ins Jahr 2030 gesichert.


Einheitliches Referenzalter für Frauen und Männer

Mit der AHV-Reform wird das einheitliche Referenzalter 65 für alle eingeführt. Dazu wird das Referenzalter für Frauen schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Um die Auswirkungen dieser Erhöhungen zu mildern, erhalten Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 als sogenannte «Übergangsgeneration» entweder einen lebenslänglichen Rentenzuschlag oder profitieren ebenfalls lebenslang von einer geringeren Kürzung beim Vorbezug der AHV-Rente.
 

Wie wird das Referenzalter der Frauen erhöht?
 

Frauen bis und mit Jahrgang 1960 werden mit 64 Jahren pensioniert.
Frauen mit Jahrgang 1961 werden mit 64 Jahren und drei Monaten pensioniert.
Frauen mit Jahrgang 1962 werden mit 64 Jahren und sechs Monaten pensioniert.
Frauen mit Jahrgang 1963 werden mit 64 Jahren und neun Monaten pensioniert.
Frauen ab Jahrgang 1964 werden mit 65 Jahren pensioniert.


Flexibler Rentenbezug bei der AHV

Die AHV-Reform 21 ermöglicht eine flexible Planung der Pensionierung für Frauen und Männer. Die Vollrente kann neu ab jedem beliebigen Monat zwischen 63 und 70 Jahren bezogen werden. Bei Frauen der «Übergangsgeneration» bereits ab 62 Jahren.
 

Es ist neu auch möglich, nur einen Teil der Rente vorher zu beziehen. Die Mindestgrösse für den Vorbezug eines Teils der Rente liegt bei 20%, der maximale Anteil bei 80%. Der Teilvorbezug kann während dieser Zeit nur einmal erhöht werden, danach muss der restliche Rentenanteil bezogen werden. Die AHV-Beitragspflicht bis zum Referenzalter bleibt bestehen; gegebenenfalls als Nichterwerbstätige.
 

Ebenfalls ist es neu möglich, einen Teil der Rente aufzuschieben. Der Teilaufschub muss wie bisher mindestes ein Jahr dauern, ab dann kann die Rente wie bisher monatlich abgerufen werden. Analog beim Vorbezug kann auch beim Aufschub der bezogene Rentenanteil einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rentenanteil ganz bezogen werden.
 

Die AHV-Reform ermöglicht neu auch eine Kombination von Teilvorbezug und Teilaufschub. Ein Teil der Rente könnte somit vorbezogen und der verbleibende Rentenanteil aufgeschoben werden. Allerdings kann der Anteil zwischen 63 und 70 Jahren nur einmal geändert werden.


Anreize zur Weiterarbeit nach 65

Neu kann die Altersrente unter gewissen Bedingungen verbessert werden, wenn über das Referenzalter hinaus gearbeitet wird und nicht bereits ein Anspruch auf eine Maximalrente besteht. Diese Beiträge sind neu rentenbildend. Zudem haben diese Personen neu ein Wahlrecht, ob der AHV-Freibetrag von CHF 1’400.00 pro Monat angerechnet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse. Eine Neuberechnung der AHV-Rente kann, unter Berücksichtigung der bis zum 70. Altersjahr erzielten zusätzlichen Einkommen sowie der damit verbundenen längeren Beitragszeiten, nur einmal beantragt werden.
 

Diese Neuberechnung kann auch von Personen beantragt werden, die eine Rente nach dem alten Recht beziehen und am 1. Januar 2024 noch nicht das 70. Altersjahr vollendet haben.
 


Erklärvideo zur Stabilisierung der AHV (AHV 21)

Mit der AHV-Reform 21 ergeben sich interessante Möglichkeiten bei der Pensionierungsplanung, speziell auch dadurch, da das Referenzalter 65 auch für die berufliche Vorsorge gilt.
 

Die neuen Rentenbezugsmöglichkeiten bei der AHV in Kombination mit der beruflichen und der freiwilligen Vorsorge können somit optimal auf Ihre individuellen Bedürfnisse rund um die Pensionierung abgestimmt werden.
 

 
 
 
 
 
 
Winterthur, 16. November 2023