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Abgabe für Radio und Fernsehen bei Unternehmen (RTV-Abgabe) ab 2019

 

Nach der Ablehnung der „No Billag Initiative“ in der Volksabstimmung vom 4. März 2018 steht nun fest, dass die neue gerätunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen (RTV-Abgabe) ab 1. Januar 2019 die heutige Empfangsgebühr ersetzen wird.

Nebst den Privathaushalten sind auch Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens CHF 500‘000 abgabepflichtig, wobei je nach Höhe verschiedene Tarifkategorien zur Anwendung kommen:

Unternehmen (nach Jahresumsatz in CHF)

 

bis 499‘999
500‘000 bis 999‘999
1 Mio. bis 4‘999‘999
5 Mio. bis 19‘999‘999
20 Mio. bis 99‘999‘999
100 Mio. bis 999‘999‘999
1 Mrd. und mehr

Abgabe / Jahr (CHF)

 

0
365
910
2‘280
5‘750
14‘240
35‘590


Erhebungsstelle für die RTV-Abgabe bei Unternehmen ist die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (ESTV). Diese wird die Jahresrechnungen zwischen Februar und Oktober zustellen, basierend auf dem im Vorjahr erzielten Gesamtumsatz. Im ersten Erhebungsjahr (2019) werden die Rechnungen bereits im Januar gestützt auf den Umsatz des Jahres 2017 versandt werden.

Zum Umsatz gehören nebst den steuerbaren Umsätzen auch Umsätze aus Leistungen, die von der MWST ausgenommen oder befreit sind. Nicht zum massgebenden Umsatz zählen hingegen sog. Nichtentgelte (z.B. Subventionen oder Spenden).

Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die der Schweizerischen MWST unterstellt sind, müssen hingegen keine Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen entrichten. Dies geht aus dem erläuternden Bericht zur Radio- und Fernsehverordnung hervor.


Eine Überprüfung der korrekten Deklaration wird wohl insbesondere im Rahmen von MWST-Kontrollen erfolgen. Eine Nacherhebung der RTV-Abgabe (Verzugszinsfolgen von 5 % p.a.) ist während 5 Jahren möglich.

 
 
 
 
Winterthur, 31. Juli 2018