Im Kreisschreiben Nr. 43 wird die steuerliche Behandlung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich dargelegt.
Wir haben das Kreisschreiben Nr. 43 hier zusammengefasst:
Bei Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich kann es sich sowohl um von der direkten Bundessteuer befreite Schenkungen oder steuerfreie Unterstützungsleistungen als auch um steuerbare Einkünfte handeln.
Unterscheidung befreite Schenkung oder steuerfreie Unterstützungsleistung
Vorab ist zu prüfen, ob es sich bei einer Leistung um eine Schenkung oder um eine Unterstützung aus öffentlichen oder privaten Mitteln handelt. Für diese Prüfung sind Reglemente oder Statuten der preisverleihenden oder der beitragsgewährenden Institutionen beizuziehen. Zudem ist die finanzielle Situation der empfangenden Person zu analysieren.
Eine Schenkung liegt vor, wenn die schenkende Person der beschenkten Person ein Vermögen oder einen Vermögensteil zuwendet, ohne von der beschenkten Person eine Gegenleistung zu verlangen. Der Vermögensanfall infolge Schenkung ist ausdrücklich von der direkten Bundessteuer befreit, kann aber der jeweiligen kantonalen Schenkungssteuer unterliegen.
Eine steuerfreie Unterstützung aus öffentlichen oder privaten Mitteln liegt vor, wenn es sich um eine unentgeltliche Leistung mit Unterstützungsabsicht an eine bedürftige Person handelt.
Abgrenzungskriterien
Preise, Ehrengaben und Auszeichnungen gelten dann als Schenkungen, wenn die empfangende Person nicht verpflichtet wird, eine Gegenleistung zu erbringen, beziehungsweise der für eine Arbeit oder ein Werk verliehene Preis keine Entlöhnung im Nachhinein darstellt.
Bei Stipendien und Förderbeiträgen kann nur dann von einer steuerfreien Unterstützung ausgegangen werden, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:
1. die empfangende Person ist bedürftig (Bedürftigkeit);
2. die Institution leistet die Beiträge mit Unterstützungsabsicht (Unterstützung);
3. die Leistung erfolgt unentgeltlich, d. h. die empfangende Person muss dafür keine Gegenleistung erbringen (Unentgeltlichkeit).
Ob eine empfangende Person bedürftig ist (Kriterium 1), hängt von ihrer finanziellen Situation ab. Das Vorliegen einer Bedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn die Höhe des Einkommens unter dem berechneten Existenzminimum liegt. Daraus folgt, dass Unterstützungsleistungen nur insoweit nicht steuerbar sind, als sie bloss den lebensnotwendigen Bedarf decken, während das darüber liegende Einkommen lückenlos steuerlich zu erfassen ist.
Eine Unterstützung aus öffentlichen oder privaten Mitteln setzt eine Unterstützungsabsicht (Kriterium 2) voraus, wobei diese gegeben ist, wenn die Institution die Unterstützung ausrichtet, um einer bedürftigen Person dabei zu helfen, ihren (minimalen) Lebensunterhalt zu bestreiten.
Eine Leistung erfolgt dann unentgeltlich (Kriterium 3), wenn die empfangende Person dafür keine Gegenleistung erbringen muss. Der wirtschaftliche Wert sowie die Art der Gegenleistung sind dabei unerheblich. Auch bei einer Studie oder einer Forschungsarbeit kann es sich fallweise um eine Gegenleistung handeln. Eine Leistung, welche eine Art Entlöhnung im Nachhinein darstellt, ist nicht unentgeltlich
Wenn alle drei obengenannten Kriterien kumulativ erfüllt sind, handelt es sich bei der fraglichen Leistung um eine steuerfreie Unterstützungsleistung. Ist mindestens eines der Kriterien nicht erfüllt, ist die fragliche Leistung beim Empfänger steuerbar, sofern es sich nicht um eine Schenkung handelt.
Steuerbare Leistungen
Handelt es sich bei einer Leistung nicht um eine steuerfreie Unterstützungsleistung oder eine Schenkung, so ist grundsätzlich der gesamte Betrag steuerbar. Leistungen in Form von Geld sind zum Nominalwert zu besteuern. Leistungen in Form von Naturalgaben (z. B. Auto u. dgl.) werden nach ihrem Marktwert (Verkehrswert) bemessen.
Die Leistungen sind in dem Jahr zu versteuern, in welchem sie der empfangenden Person zu-geflossen sind. Sie gelten in dem Zeitpunkt als zugeflossen und erzielt, in dem die begünstigte Person einen festen Rechtsanspruch darauf erworben hat. Von den Bruttoeinkünften können die üblichen Abzüge (insbesondere für Gewinnungskosten) vorgenommen werden.
Winterthur, 5.3.2018