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Nebst der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung können neu auch Umschulungskosten, welche nicht in einem Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf stehen, aber zu einer beruflichen Qualifikation führen, bis zum Gesamtbetrag von CHF 12‘000 in der Steuererklärung zum Abzug gebracht werden.

Das Kreisschreiben Nr. 42, welches am 30.11.2017 publiziert wurde befasst sich detailliert mit den Steuerabzügen.


Begrenzung der Kosten auf CHF 12‘000
 

  • Es betrifft nur Kosten, welche von der steuerpflichtigen Person getragen werden
  •  

  • Die Kosten beziehen sich nicht auf den einzelnen Lehrgang, sondern auf die Steuerperiode. Das Rechnungsdatum ist massgebend. Somit können die Kosten für den Lehrgang auf mehrere Steuerperioden verteilt werden (z.B. bei Teil- und Semesterrechnungen)

 

Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber

  • Kosten, die vom Arbeitgeber übernommen wurden, können nicht zum Abzug gebracht werden. Diese sind durch den Arbeitgeber auf dem Lohnausweis in Ziffer 13.3 zu deklarieren.
    Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von der Höhe keinen geldwerten Vorteil dar.
  •  

  • Muss der Steuerpflichtige Kosten an den Arbeitgeber zurückerstatten, kann er den Rückzahlungsbetrag bis max. CHF 12‘000 in der entsprechenden Steuerperiode in Abzug bringen.

Abzugsfähige Kosten
 
 

Abzugsfähig sind die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von CHF 12’000, sofern
a. ein erster Abschluss der Sekundarstufe II vorliegt, oder
b. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

 
 
 
 
 

Abzugsfähige Kostenarten allgemein

  • Kurskosten, Prüfungsgebühren
  • Kosten für das Kursmaterial (Unterlagen, Bücher, usw.)
  • Reisekosten und Fahrkosten zum Kursort, Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Für die Weiterbildung angeschafften Werkzeuge (Computer, EDV-Programme, usw.)
  • usw.

Quellensteuerpflichtige Personen können den Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten im Rahmen einer nachträglichen Korrektur geltend machen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

 
 

Winterthur, 18. April 2018

Ein Beitrag von Sibylle Kunz