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Der Bundesrat hat die im Juni 2023 vom Parlament verabschiedete Teilrevision des Mehr-wertsteuergesetzes (MWSTG) im August 2024 per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt auch die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) in Kraft.
 

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode

Beim Wechsel in die Saldo- bzw. Pauschalsteuersatzmethode respektive aus der Saldo- bzw. Pauschalsteuersatz-Methode fallen Vorsteuerkorrekturen (Einlageentsteuerung bzw. Eigenverbrauch) auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen an. Per 01.01.2025 besteht die Möglichkeit zum ausserterminlichen Wechsel (Meldung bis zum 28. Februar 2025) zwischen effektiver und Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode.
 

Die Anzahl der anwendbaren Saldosteuersätze ist neu nicht mehr beschränkt. Die Wesentlichkeitsgrenze von 10% am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen, als Voraussetzung für die Bewilligung durch die ESTV, bleibt.
 

Die Saldosteuersatzbestimmungen kennen keine Mischbranchen mehr. Neu gilt auch für diese Branchen die 10%-Regel; der Artikel 89 MWSTV wird aufgehoben.
 

Einzelne Saldo- und Pauschalsteuersätze wurden überprüft und von der ESTV neu festgelegt. Die bisher bewilligten Saldosteuersätze werden automatisch angepasst und in den Abrechnungen angezeigt. Es muss nichts unternommen werden.
 

Wer eine oder beide der in Art. 37 Abs. 1 MWSTG festgelegten Grenzen (Umsatz jährlich unter CHF 5’024’000.- und weniger als CHF 108’000.- Steuern) in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zwingend zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln.
 

Weitere Informationen zu den Änderungen der Saldosteuersätze sind hier erhältlich:
Änderungen bei den Saldosteuersätzen per 1. Januar 2025
 

Weitere Informationen zu den Änderungen der Pauschalsteuersätze sind hier erhältlich:
Änderungen bei den Pauschalsteuersätze per 1. Januar 2025


Onlinepflicht

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle MWST-pflichtigen Unternehmen die MWST online via ePortal abrechnen. Das Abrechnungsformular kann nicht mehr auf Papier bestellt werden.


Jährliche Abrechnung der Mehrwertsteuer

Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz bis CHF 5’005’000.- können neu auf Antrag hin die MWST jährlich abrechnen. Die jährliche Abrechnung muss während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden. Damit bereits für das Jahr 2025 jährlich abgerechnet werden darf, muss der Antrag bis spätestens am 28. Februar 2025 eingereicht werden.
 

Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, Akontozahlungen in Höhe der Steuerforderung der letzten Steuerperiode, zu leisten. Die Raten werden von der ESTV festgesetzt.
 

Die ESTV kann steuerpflichtigen Personen, die ihrer Abrechnungs- und Zahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommen, die Genehmigung zur Anwendung der jährlichen Abrechnung verweigern oder deren Genehmigung widerrufen.
 

Ob ein Wechsel auf die jährliche Abrechnung vorgenommen werden soll, ist gut zu überlegen, vor allem bei Unternehmen, welche die Buchhaltung fortlaufend nachführen.


Ausgenommene Leistungen

Neu von der MWST ausgenommen sind:
 

  • die durch inländische und ausländische Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen (z.B. Flüge, Hotelarrangements) und ihre damit zusammenhängenden Dienstleistungen (ausländische Reisebüros werden somit nicht in der Schweiz steuerpflichtig, wenn sie Reisen in die Schweiz organisieren)
  • die aktive Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen
  • die Leistungen der koordinierten Versorgung bei Heilbehandlungen (Managed Care Leistungen)
  • das Zurverfügungstellen von Infrastruktur an Belegärzte in Ambulatorien und Tageskliniken
  • die Betreuungs- und hauswirtschaftlichen Leistungen der privaten Spitex
  • das Zurverfügungstellen von Personal durch alle nichtgewinnorientierten Organisationen

Subventionen

Von Gemeinwesen ausgerichtete Subventionen sollen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn sie zur Erfüllung grundlegender gesetzlicher Aufgaben ausgerichtet werden.
 

Die Definition der Subvention wird unter Art. 18 Abs. 3 MWSTG wie folgt neu definiert: Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber den Empfangenden ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag.
 

Das auszahlende Gemeinwesen muss gegenüber der ESTV den Beweis erbringen können, dass eine Bezeichnung als Subvention gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin erfolgt ist. Die ESTV empfiehlt deshalb, die Bezeichnung unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 3 MWSTG in einem schriftlichen Dokument vorzunehmen (Verfügung, Vertrag oder ähnlichem).


Plattformbesteuerung

Online-Versandhandelsplattformen sollen als Leistungserbringerinnen gelten und somit mehrwertsteuerpflichtig werden. Neu sollen die Versandhandelsplattformen alle Lieferungen von Waren deklarieren und versteuern, die über ihre Plattform abgewickelt werden. Dadurch werden (ausländische) Betreiber solcher Plattformen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig.
 

Die Regelungen betreffen ausschliesslich Verkäufe von Gegenständen. Die Vermietung von Gegenständen oder Dienstleistungen, die über elektronische Plattformen abgewickelt werden, sind davon nicht betroffen.
 

Zur Durchsetzung der neuen Regeln kann die ESTV administrative Massnahmen verfügen, wenn sich Versandhandelsplattformen oder -unternehmen zu Unrecht nicht registriert haben oder sie ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht nachkommen. Sie kann ein Einfuhrverbot für Lieferungen des betreffenden Unternehmens und als letzte Massnahme die Vernichtung der Gegenstände verfügen. Zudem kann sie zum Schutz der Kundinnen und Kunden die Namen der Unternehmen veröffentlichen, gegen die solche Massnahmen zur Anwendung kommen.
 

Des Weiteren wird eine Informationspflicht für alle Online-Plattformen eingeführt. Die ESTV kann diese künftig auffordern, ihr mitzuteilen, wer über die Plattform Leistungen in einem Umfang anbietet, der die Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer auslösen könnte. Dabei geht es vor allem um Dienstleistungen im Bereich der Beförderung (Taxifahrten, Kurierfahr-ten) und der Beherbergung (Vermietung von Unterkünften), für welche die Plattformen nicht als Leistungserbringerinnen gelten.


Ort der Leistung

Reisebüro
Unter das Erbringerortsprinzip nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b MWSTG fallen nur noch die Leistungen von Reisebüros. Die Leistungen von Organisatoren von Veranstaltungen fallen nicht mehr unter das Erbringerortsprinzip, sondern neu unter das Empfängerortsprinzip.
 

Bildung
Für Bildungsleistungen ohne physisch anwesende Teilnehmende (z.B. Online-Kurse) gilt neu das Empfängerortsprinzip.


Anwendung reduzierter Steuersatz von 2.5%

Produkte der Monatshygiene werden neu dem reduzierten Steuersatz unterstellt.


Verhinderung von Missbrauch und Betrugsbekämpfung

Um wirksamer gegen Serienkonkurse vorgehen zu können, soll die ESTV von Mitgliedern der geschäftsführenden Organe von Unternehmen Sicherheiten für Steuern, Zinsen und Kosten ihres Unternehmens verlangen können, wenn sie mehrere Unternehmen geführt haben, die innert kurzer Zeit in Konkurs gefallen sind.
 

Als Massnahme zur Betrugsbekämpfung soll zudem das Meldeverfahren neu auch auf Barzahlungen ab CHF 15’000.- exkl. MWT für steuerbare Leistungen zwischen steuerpflichtigen Personen obligatorisch angewendet werden.


Weitere Informationen zu den Änderungen finden Sie hier:

Ein Beitrag von Sarah Caruso