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Seit dem 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) in Kraft.

Neu ist ein Arbeitnehmer vom ersten Tag an versichert. Also auch dann, wenn der  erste Arbeitstag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Der Versicherungsschutz endet am 31. Tag (bisher am 30.) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Damit sind auch Monate mit 31 Tagen vollständig in der Nachdeckung versichert. Eine Abredeversicherung, welche die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung verlängert, kann neu für sechs Monate (bisher 180 Tage) abgeschlossen werden.

Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen auch bei verschiedenen Körperschädigungen, die nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche, Verrenkung en von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen.

Das revidierte UVG regelt auch die Überentschädigung. Für eine unfallbedingte Invalidität von mindestens zehn Prozent wird eine lebenslängliche Invalidenrente ausgerichtet. Dieser Grundsatz gilt nicht mehr für Unfälle im AHV-Alter. Auch wird die Rente der Unfallversicherung bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters gekürzt, sofern der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war. Für jedes volle Jahr, ab 45 bis zum Unfallzeitpunkt, beträgt die Kürzung zwei Prozent, sofern der Invaliditätsgrad über 40 Prozent liegt. Ist er tiefer, beträgt die Kürzung ein Prozent. So soll verhindert werden, dass eine invalide Person gegen über einer Person, die keinen Unfall erlitten hat, finanziell bevorteilt ist.

 

UP | DATE April 2017

Ein Beitrag von TREUHAND | SUISSE