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Verzugszinsen welche für zu spät eingereichte Verrechnungssteuer-Meldungen bezahlt wurden, können bis am 14. Februar 2018 zurückgefordert werden.


Die Referendumsfrist zu den Änderungen vom 30. September 2016 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer ist am 19. Januar 2017 unbenützt abgelaufen. Deshalb hat der Bundesrat die neuen gesetzlichen Bestimmungen auf den 15. Februar 2017 in Kraft gesetzt. Die revidierten Bestimmungen führen beim Meldeverfahren im Zusammenhang mit Dividenden und geldwerten Leistungen im Konzernverhältnis zu einem Wechsel von der Verwirkungsfrist zu einer Ordnungsfrist (bis anhin Verwirkungsfrist).

Hat ein Unternehmen in den letzten Jahren die 30-tägige Meldefrist für Dividenden und geldwerte Leistungen im

Konzernverhältnis verpasst und musste deshalb zusätzlich zur Verrechnungssteuer auch noch Verzugszinsen entrichten, muss das Unternehmen jetzt reagieren. Die Steuerpflichtigen können nun auf Gesuch hin die bereits bezahlten Verzugszinsen innerhalb von 12 Monaten (ab dem 15. Februar 2017) bei der Eidg. Steuerverwaltung (EStV) zurückfordern. Dies hat mittels Formular 1 RVZ – Antrag auf Rückzahlung – zu geschehen. Nicht möglich ist dies, falls die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Eine Rückerstattung durch die EStV von Amtes wegen erfolgt nicht.


Spezialfälle

  • Die Rückzahlung bereits bezahlter Verzugszinsen ist auch auf Sachverhalte anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderungen eingetreten sind. Aber für verjährte Verzugszinsforderungen oder solche, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt wurden, ist die Rückforderung nicht anwendbar.
  • Sofern die Verzugszinsrechnung noch offen ist, wird die ESTV diese von Amtes wegen stornieren.
  • Für hängige und sistierte Einspracheverfahren, für welche bereits eine Verzugszinsforderung besteht, soll ein Gesuch bei der ESTV eingereicht werden.
  • Weiter rät die ESTV bei Fällen, welche vor dem Gericht hängig sind, auch ein Gesuch zu stellen.
  • Erstmalige Meldung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 15. Februar 2017 werden nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen behandelt. Die Meldung erfolgt mittels der entsprechenden amtlichen Formulare.